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Kostenersatz für Aufwendungen in der Jugendhilfeplanung zur Umsetzung des GaFöG

Kreisrat

25 Nov.

Link zum Originalantrag

Sehr geehrter Herr Landrat,

HH-Antrag:

Als Einzelmitglied des Kreistages beantrage ich die Übernahme der Kosten für 1,4 Stellen in Höhe von 119.600 € der Stadt Reutlingen, die der Jugendhilfeplanung im Bereich der Umsetzung des GaFöG dienen.

Begründung:

Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) ist am 02.10.2021 in Kraft getreten. Es hat im SGB VIII den Rechtsanspruch auf Schulkindbetreuung beginnend ab dem Schuljahr 2026/2027 in § 24 Abs. 4 eingeführt. Dieser Rechtsanspruch richtet sich damit an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 79 SGB VIII sowie § 74 SGB VIII).

Der Landkreis Reutlingen hat damit im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung den Bedarf an Schulkindbetreuung im Kreisgebiet zu ermitteln und „die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichen zu planen“ (§ 80 SGB VIII).

Weil der Rechtsanspruch wohl weit überwiegend in den Schulen durch Unterricht sowie durch unter schulischer Aufsicht stehende und damit anspruchserfüllende schulnahe Betreuungsangebote an Ganztagsgrundschulen und Halbtagsgrundschulen erfüllt wird, ist ein Zusammenwirken der Träger öffentlicher Jugendhilfe als Adressaten des Rechtsanspruchs und den kommunalen Schulträgern als hauptsächlichen „Erfüllern“ des Rechtsanspruchs zwingend erforderlich.

Denkbar ist in dieser Konstellation eine Delegation der Aufgaben an die Kommunen oder die Vereinbarung von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 6 LKJHG mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden. In beiden Fällen ist das Nähere über Umfang, Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.

Einerseits braucht das angedeutete Verfahren Zeit und viele gesetzliche Regelungen müssen noch getroffen werden, die hierauf Einfluss haben. Andererseits haben die Kommunen keine Zeit bei der Planung und dem Bau notwendiger Baumaßnahmen in diesem Zusammenhang.

Die Stadt Reutlingen wird in ihrem Haushalt 2023 daher (voraussichtlich) 1,4 Stellen für die Planung und Umsetzung des GaFöG einstellen. Da die Planung unstrittig Landkreisaufgabe ist, beantrage ich die Übernahme dieser Kosten, bis entsprechende Delegations- oder öffentlich-rechtliche Vertragsvereinbarungen geschlossen werden. Der finanzielle Aufwand für diese 1,4 Stellen beträgt 119.600 €.

Mit freundlichen Grüssen

Prof. Dr. Jürgen Straub 

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