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Offene Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII

Kreisrat

25 Nov.

Link zum Originalantrag

Sehr geehrter Herr Landrat,

HH-Antrag:

Als Einzelmitglied des Kreistages beantrage ich, dass der Landkreis Reutlingen 2/3 der notwendigen Mittel für die Offene Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) der Städte und Gemeinden des Landkreises in den Haushaltsplan 2023 einstellt.

Begründung:

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Landkreises nach § 85 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 79 SGB VIII sowie § 74 SGB VIII.

Dies wird durch ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kepert vom Freiburger Zentrum für Kinder- und Jugendhilfe vom April 2022 eindeutig bestätigt. Diese gesetzliche Pflichtaufgabe kann nicht in den Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge „verschoben“ werden. Das Gutachten liegt dem Landkreis und den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses vor.

Daher beantrage ich die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für den Haushalt 2023. Mangels vorliegender Datengrundlage schlage ich einen Betrag von 2 Mio. € vor, der mit einem Sperrvermerk versehen wird.

Die Landkreisverwaltung legt bis zur Jahresmitte 2023 Richtlinien zur finanziellen Unterstützung der Offenen Jugendarbeitsangebote im Landkreis vor. Nach Beschluss über diese Richtlinien kann der Sperrvermerk aufgehoben werden. Analog zum Finanzierungsmix bei der Schulsozialarbeit kann bei den Städten und Gemeinden 1/3 der notwendigen Kosten verbleiben.

Mit der beantragten Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Offenen Kinder- und Jugendarbeit kommt der Landkreis Reutlingen auch seiner Ausgleichsfunktion nach § 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg nach.

Mit freundlichen Grüssen

Prof. Dr. Jürgen Straub

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